Normkonzept

Die im Durchführungsauftrag (Projektauftrag) und Normkonzept abzubildenden Inhalte sind teilweise deckungsgleich oder überschneiden sich. Eine strenge Abgrenzung ist weder sinnvoll noch erforderlich. Vielmehr dienen sowohl der Durchführungsauftrag (Projektauftrag) als auch das Normkonzept dazu, die wesentlichen Eckwerte des Rechtsetzungsprojektes darzustellen bzw. die Lösung zu beschreiben. Die Inhalte sind weitgehend ähnlich gelagert und umfassen insbesondere: Ausgangslage/Problemlage, Ursachen, Zielsetzung, Lösungsbeschreibung, Zeitplan (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 Rechtsetzungsverordnung, LS 172.16).

Das Normkonzept wird im Projekt und in enger Zusammenarbeit mit der federführenden Verwaltungsstelle erarbeitet und wird, je nach Bedeutung, einer politischen Entscheidungsträgerin oder einem politischen Entscheidungsträger (z.B. Direktionsvorsteher/-in oder Regierungsrat) vorgelegt. Die Verabschiedung des Normkonzeptes durch die politische Entscheidungsträgerin oder den politischen Entscheidungsträger und die damit verbundene Beauftragung zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfes ist ein Meilenstein im Rechtsetzungsverfahren und ein statischer Beschluss («Momentaufnahme»). Das Normkonzept bildet das Grundgerüst für den Erlassentwurf, wobei der aktuelle Stand der Arbeiten nicht regelmässig nachgeführt und verabschiedet werden muss. Weiterentwicklungen oder kleinere Abweichungen vom Normkonzept führen in der Regel nicht dazu, dass der politischen Entscheidungsträgerin oder dem politischen Entscheidungsträger ein überarbeitetes Normkonzept zur Verabschiedung vorgelegt werden muss. Die politische Entscheidungsträgerin oder der politische Entscheidungsträger beschliesst meistens nach Vorliegen des Vorentwurfes und des erläuternden Berichts (R_V_5_Vorentwurf mit erläuterndem Bericht), ob das Normkonzept ausreichend berücksichtigt wurde und ob ein Erlassentwurf in die Vernehmlassung gegeben werden kann. (Perspektive Stammorganisation).