Vorentwurf und Vernehmlassung

Die federführende Direktion erstellt auf der Grundlage des Normkonzepts eine Vernehmlassungsvorlage (R_V_5_Vorentwurf mit erläuterndem Bericht).

Anschliessend führt die Direktion dazu eine Vernehmlassung durch (vgl. §§ 12 ff. Rechtsetzungsverordnung):

  • Im Falle eines Rechtsetzungsvorhabens von besonderer Tragweite lässt sie sich dazu vorgängig vom Regierungsrat durch Beschluss ermächtigen (R_M_Ermächtigung zur Durchführung der Vernehmlassung).
  • Sie eröffnet die Vernehmlassung, indem sie die interessierten Kreise zur Stellungnahme und die anderen Direktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht einlädt, in der Regel mit einer Frist von drei Monaten (Einladung zur Vernehmlassung).
  • Nach Eingang der Stellungnahmen und Mitberichte stellt sie diese in einem Dokument zusammen (R_V_6_Zusammenstellung des Vernehmlassungsergebnisses [nicht öffentlich]).
  • In einem weiteren Dokument hält sie ihre Auswertung der Stellungnahmen und Mitberichte fest (R_M_Auswertung des Vernehmlassungsergebnisses).
  • Im Falle eines Rechtsetzungsvorhabens von besonderer Tragweite bringt sie diese beiden Dokumente in geeigneter Form dem Regierungsrat zur Kenntnis (Traktandierung als Kenntnisnahme, Mitteilung oder Schwerpunktthema).
  • Schliesslich erstellt sie eine gekürzte Fassung der Zusammenstellung des Vernehmlassungsergebnisses, in der die Stellungnahmen von Privatpersonen sowie die Mitberichte der Direktionen, der Staatskanzlei und von anderen kantonalen Verwaltungseinheiten nicht enthalten sind, und veröffentlicht diese gekürzte Fassung auf der zentralen Vernehmlassungs-Internetseite des Kantons (R_V_7_Zusammenstellung des Vernehmlassungsergebnisses [öffentlich]).
  • Im Falle eines Rechtsetzungsvorhabens ohne besondere Tragweite kann die Veröffentlichung auch erst nach der Beschlussfassung des Regierungsrates über den Erlass erfolgen.