Antrag Stellungnahme zum Kommissionsergebnis
Beschreibung
Beschreibung gemäss § 85 Abs. 4 Kantonsratsgesetz (LS 171.1): Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kommission zieht die Stellungnahme in Beratung.
Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung (vgl. § 35 Abs. 2 VOG RR [LS 172.11]).
Inhalt
Disposition gemäss Musterbeispiel RRB Nr. 266/2017:
- Ausgangslage
- Ergebnis der Beratung der Kommission
- Schlussfolgerung
- Dispositiv