Antrag Stellungnahme zum Kommissionsergebnis

Beschreibung

Beschreibung gemäss § 85 Abs. 4 Kantonsratsgesetz (LS 171.1): Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kommission zieht die Stellungnahme in Beratung.  
Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung (vgl. § 35 Abs. 2 VOG RR [LS 172.11]).

Inhalt

Disposition gemäss Musterbeispiel RRB Nr. 266/2017:  

  • Ausgangslage
  • Ergebnis der Beratung der Kommission
  • Schlussfolgerung
  • Dispositiv

Beziehungen