Entwurf, Bericht und Antrag Verordnung

Beschreibung

Beschreibung in Anlehnung an § 81 Abs. 1 und 2 Kantonsratsgesetz (LS 171.1) in Verbindung mit § 41 VOG RR (LS 172.11): Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei. Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen 
von Anträgen. In der Praxis sind Verordnungen ähnlich wie bei einer Vorlage an den Kantonsrat mit einem Bericht zu unterbreiten. Die Erläuterungen können beispielsweise umfassen:

  • die Ausgangslage, Zielsetzung und zentralen Elemente der Verordnung,
  • die im Vernehmlassungsverfahren diskutierten Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Regierungsrates dazu,
  • eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen und eine Begründung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss Art. 56 KV unterstehen,
  • die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden sowie die Kostendeckung bei der Finanzplanung,
  • die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen,
  • die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen.

Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem einzelnen Beratungsgegenstand anzupassen. 

Inhalt

  • Ausgangslage
  • Ziele und Umsetzung
  • Ergebnis der Vernehmlassung
  • Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
  • Auswirkungen (Private, Gemeinden, Kanton)
  • Regulierungsfolgenabschätzung
  • Finanzielle Auswirkungen
  • Inkraftsetzung
  • Synopse

Beziehungen